Das Landgericht Frankfurt hat im Oktober 2011 entschieden, dass für Facebook-Seiten, die nicht ausschließlich privat betrieben werden, eine Impressumspflicht mit Name und Anschrift des Verantwortlichen besteht. Bereits im August 2011 ist das Landgericht Aschaffenburg zum selben Ergebnis gekommen.
Dem Urteil zufolge sollte es reichen, wenn ihr auf eurer Facebook-Seite einen Reiter erstellt, der den vollen Namen und die Anschrift des inhaltlich Verantwortlichen beinhaltet. Ich selber habe auch sicherheitshalber ein Impressum auf meiner Facebook-Seite erstellt. Da meine Facebook-Seite ja nach dem folgenden Zitat von e-recht24.de nicht ausschließlich private Ziele verfolgt.
Geschäftsmäßige Tätigkeit
Für die geschäftsmäßige Tätigkeit genügt, wenn das Telemedium auf Grund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Nicht entscheidend ist also eine gewerbliche Tätigkeit oder ob der Betreiber mit der Seite Geld verdient oder nicht, vielmehr ist jede nicht rein private Präsentation im Internet davon erfasst. Da eine Seite auf Facebook zudem unter den „Telemedien“-Begriff zu fassen ist, besteht für alle Seiten – auch wenn sie lediglich auf Facebook vorgehalten werden – eine Impressumspflicht. Fazit In der Rechtsprechung scheint sich also eine Tendenz herauszubilden, dass auch auf Facebook eine Impressumspflicht besteht.
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